Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Stand: 29.05.2024
Wird zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 58/13 (V)
- BGH, 26.01.2016 – EnVR 51/14Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 286/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 299/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 300/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 57/13 (V)
6 Entscheidungen zu § 10d EnWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10d#abs-1 (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10d#abs-2 (2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10d#abs-3 (3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.